{"id":387,"date":"2025-09-01T22:40:28","date_gmt":"2025-09-01T20:40:28","guid":{"rendered":"https:\/\/pvsmailberg.ac.at\/?page_id=387"},"modified":"2025-09-01T23:39:57","modified_gmt":"2025-09-01T21:39:57","slug":"hausordnung","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/pvsmailberg.ac.at\/?page_id=387","title":{"rendered":"Hausordnung"},"content":{"rendered":"<p>auf Basis der Schulordnung (BGBL. II 126\/2024)<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>\u00a7 1 Allgemeine Bestimmungen<\/strong><\/p>\n<p>\u00a7 1.1 Die Hausordnung regelt das Verhalten, Ma\u00dfnahmen zur Sicherheit und zur Erm\u00f6glichung eines ordnungsgem\u00e4\u00dfen Schulbetriebes<\/p>\n<ol>\n<li>in der Schule,<\/li>\n<li><span style=\"font-size: 0.95em;\">an sonstigen, nicht f\u00fcr schulische Zwecke gewidmeten, Unterrichtsorten (&#8222;dislozierter Unterricht&#8220;)<\/span><\/li>\n<li>bei Schulveranstaltungen und<\/li>\n<li>bei schulbezogenen Veranstaltungen<\/li>\n<\/ol>\n<p><span style=\"font-size: 0.95em;\">\u00a7 1.2 Der Unterricht findet in der Schule (Mailberg 17, 2024 Mailberg) oder an anderen Orten statt, wenn es f\u00fcr den Unterricht erforderlich ist. (Schwimmbad, Sportplatz, Spielplatz)<\/span><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>\u00a7 2 Berechtigung zum Aufenthalt in der Schule<\/strong><\/p>\n<p>\u00a7 2.1 Personen sind berechtigt, sich in der Schule aufzuhalten, wenn sie<\/p>\n<ol>\n<li style=\"font-weight: 400;\">verpflichtet sind, sich in der Schule aufzuhalten,<\/li>\n<li style=\"font-weight: 400;\">f\u00fcr Organisationen mit Sicherheitsaufgaben oder f\u00fcr Beh\u00f6rden in Erf\u00fcllung ihrer Aufgaben t\u00e4tig sind,<\/li>\n<li style=\"font-weight: 400;\">ein rechtliches Interesse am Aufenthalt in der Schule haben,<\/li>\n<li style=\"font-weight: 400;\">eine Vereinbarung, die zum Aufenthalt berechtigt oder diesen erfordert, vorlegen k\u00f6nnen oder<\/li>\n<li style=\"font-weight: 400;\">zum Aufenthalt in der Schule durch die Schulleitung oder eine Lehrperson eingeladen wurden.<\/li>\n<\/ol>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p style=\"font-weight: 400;\"><strong><span style=\"font-size: 0.95em;\">\u00a7 3 Verhaltenskodex<\/span><\/strong><\/p>\n<p>\u00a7 3.1 Alle Personen, die sich in der Schule aufhalten, an Schulveranstaltungen oder an disloziertem Unterricht teilnehmen, haben sich nach den Grunds\u00e4tzen eines verantwortungsvollen und wertsch\u00e4tzenden Umgangs miteinander gem\u00e4\u00df Verhaltenskodex zu verhalten.<\/p>\n<p>\u00a7 3.2 In der Schule, im dislozierten Unterricht und bei Schulveranstaltungen sowie schulbezogenen Veranstaltungen sind das Rauchen, der Konsum von Tabak oder Nikotin jeglicher Art und von diesen gleichzuhaltenden Erzeugnissen untersagt. Der Konsum alkoholischer Getr\u00e4nke ist w\u00e4hrend des Unterrichtstages, bei Schulveranstaltungen und schulbezogenen Veranstaltungen untersagt. Der Umgang mit alkoholischen Getr\u00e4nken im Rahmen des lehrplanm\u00e4\u00dfig daf\u00fcr vorgesehenen Unterrichts stellt keinen Konsum dar.<\/p>\n<p>\u00a7 3.3 Sicherheitsgef\u00e4hrdende Gegenst\u00e4nde sind Objekte, die geeignet sind, einem Anderen Verletzungen zuzuf\u00fcgen, mit Ausnahme von Gegenst\u00e4nden des t\u00e4glichen Gebrauches, die in der Schule ihrem gew\u00f6hnlichen Gebrauch entsprechend verwendet werden. Gegenst\u00e4nde, deren Besitz oder F\u00fchrung aufgrund besonderer Rechtsvorschriften untersagt ist, sind jedenfalls sicherheitsgef\u00e4hrdende Gegenst\u00e4nde.<\/p>\n<p>\u00a7 3.4 Sicherheitsgef\u00e4hrdende Gegenst\u00e4nde und den Schulbetrieb st\u00f6rende Gegenst\u00e4nde d\u00fcrfen nicht in die Schule, zu disloziertem Unterricht, zu Schulveranstaltungen oder schulbezogenen Veranstaltungen mitgebracht werden. Smartphones und sonstige der Kommunikation dienende Gegenst\u00e4nde der Sch\u00fclerinnen und Sch\u00fcler sind w\u00e4hrend des Aufenthaltes in der Schule ausgeschaltet in der Schultasche aufzubewahren, au\u00dfer<\/p>\n<ol>\n<li style=\"font-weight: 400;\">eine Lehrperson gestattet die Nutzung f\u00fcr mit dem Unterricht verbundene Zwecke,<\/li>\n<li style=\"font-weight: 400;\">eine Lehrperson gestattet die zeitlich beschr\u00e4nkte Nutzung w\u00e4hrend des Freizeitteils auf mehrt\u00e4gigen Schulveranstaltungen oder<\/li>\n<li style=\"font-weight: 400;\">die Nutzung ist aus medizinischen Gr\u00fcnden erforderlich.<\/li>\n<\/ol>\n<p style=\"font-weight: 400;\">Derartige Gegenst\u00e4nde sind der Lehrperson auf Verlangen zu \u00fcbergeben. Abgenommene Gegenst\u00e4nde sind nach Beendigung des Unterrichtes bzw. der Schulveranstaltung oder der schulbezogenen Veranstaltung der Sch\u00fclerin bzw. dem Sch\u00fcler zur\u00fcckzugeben, sofern es sich nicht um sicherheitsgef\u00e4hrdende Gegenst\u00e4nde gem\u00e4\u00df Abs. 3 handelt. Sicherheitsgef\u00e4hrdende Gegenst\u00e4nde d\u00fcrfen nur einem Erziehungsberechtigen \u2013 sofern die Sch\u00fclerin bzw. der Sch\u00fcler vollj\u00e4hrig ist, dieser bzw. diesem \u2013 ausgefolgt werden, wenn deren Besitz nicht sonstigen Rechtsvorschriften widerspricht.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>\u00a7 4 Ma\u00dfnahmen zur Sicherheit, zur Pr\u00e4vention und zum Kinderschutz<\/strong><\/p>\n<p>\u00a7 4.1 Die Schule hat in Zusammenarbeit mit der Marktgemeinde Mailberg, der Freiwilligen Feuerwehr Mailberg und dem Land Nieder\u00f6sterreich Ma\u00dfnahmen festgelegt, die im Katastrophenfall eine Gef\u00e4hrdung der Sch\u00fclerinnen und Sch\u00fcler verhindert.<\/p>\n<p>\u00a7 4.2 Die Schule hat in Zusammenarbeit mit der Volksschule Grabern und der Volksschule Eggendorf im Thale ein Kinderschutzkonzept ausgearbeitet. Dieses Kinderschutzkonzept liegt in der Schule auf und kann eingesehen werden.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>\u00a7 5 Verhalten\/Aufenthalt in der Schule<\/strong><\/p>\n<p>\u00a7 5.1 Die Sch\u00fclerinnen und Sch\u00fcler haben sich vor Beginn des Unterrichtes, von Schulveranstaltungen oder schulbezogenen Veranstaltungen, an denen teilzunehmen sie verpflichtet sind, am Unterrichtsort bzw. am sonst festgelegten Treffpunkt einzufinden. Die Beaufsichtigung beginnt 15 Minuten vor Beginn des Unterrichtes, der Schulveranstaltung bzw. der schulbezogenen Veranstaltung.<\/p>\n<p>\u00a7 5.2 Sch\u00fclerinnen und Sch\u00fcler haben regelm\u00e4\u00dfig am Unterricht der f\u00fcr sie vorgeschriebenen Pflichtgegenst\u00e4nde und verbindlichen \u00dcbungen, am F\u00f6rderunterricht, am Unterricht in den Freigegenst\u00e4nden und unverbindlichen \u00dcbungen, f\u00fcr den sie angemeldet sind, an den f\u00fcr sie vorgesehenen Schulveranstaltungen, an den schulbezogenen Veranstaltungen, f\u00fcr die sie angemeldet sind.<\/p>\n<p>\u00a7 5.3 W\u00e4hrend des Vormittagsunterrichts einschlie\u00dflich der Pausen darf eine Sch\u00fclerin oder ein Sch\u00fcler die Schule oder einen anderen Unterrichtsort nur mit Genehmigung der aufsichtsf\u00fchrenden Lehrperson oder der Schulleitung, soweit die Hausordnung nicht anderes bestimmt, verlassen. Dies gilt sinngem\u00e4\u00df f\u00fcr Schulveranstaltungen und schulbezogene Veranstaltungen. Hierdurch werden Vorschriften \u00fcber das Fernbleiben von der Schule nicht ber\u00fchrt.<\/p>\n<p>\u00a7 5.4 Nach Beendigung des Unterrichtes hat eine Sch\u00fclerin oder ein Sch\u00fcler die Schule (den Unterrichtsort) unverz\u00fcglich zu verlassen, sofern nicht ein weiterer Aufenthalt bewilligt wurde.<\/p>\n<p>\u00a7 5.5 Findet der Unterricht in der Schule statt, k\u00f6nnen Sch\u00fclerinnen und Sch\u00fcler auf Ansuchen der Erziehungsberechtigten die Fr\u00fchaufsicht ab 7 Uhr in Anspruch nehmen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>\u00a7 6 Fernbleiben vom Unterricht und versp\u00e4tetes Eintreffen<\/strong><\/p>\n<p>\u00a7 6.1 Bei versp\u00e4tetem Eintreffen zum Unterricht, zu einer Schulveranstaltung und einer schulbezogenen Veranstaltung hat die Sch\u00fclerin bzw. der Sch\u00fcler der Lehrkraft den Grund der Versp\u00e4tung anzugeben.<\/p>\n<p>\u00a7 6.2 Auf das Fernbleiben von der Schule finden Anwendung:<\/p>\n<ol>\n<li>f\u00fcr der allgemeinen Schulpflicht unterliegende Sch\u00fclerinnen und Sch\u00fcler \u00a7 9 des Schulpflichtgesetzes 1985, <a href=\"https:\/\/rdb.manz.at\/document\/ris.c.BGBL_OS_19850221_0_0076%2B%2B\">BGBl. Nr. 76\/1985<\/a>,<span style=\"font-size: 0.95em;\">\u00a0<\/span><\/li>\n<li style=\"font-weight: 400;\"><span style=\"font-size: 0.95em;\">im \u00dcbrigen \u00a7 45 des Schulunterrichtsgesetzes.<\/span><\/li>\n<\/ol>\n<p><span style=\"font-size: 0.95em;\">Das versp\u00e4tete Eintreffen zum Unterricht, zu Schulveranstaltungen und schulbezogenen Veranstaltungen, das vorzeitige Verlassen sowie das Fernbleiben von der Schule sind im Klassenbuch zu vermerken. Beim Fernbleiben von der Schule ist auch der Rechtfertigungsgrund anzuf\u00fchren.<\/span><\/p>\n<p style=\"font-weight: 400;\">Eine \u00e4rztliche Best\u00e4tigung ist nur eine von einem in \u00d6sterreich oder im EWR zur selbstst\u00e4ndigen Berufsaus\u00fcbung berechtigten Arzt ausgestellte Best\u00e4tigung, die Ort und Datum der Ausstellung, den ausstellenden Arzt und die Person, auf welche sich die Best\u00e4tigung bezieht, enth\u00e4lt. Wenn eine \u00e4rztliche Best\u00e4tigung nicht binnen f\u00fcnf Unterrichtstagen ab dem Verlangen auf Vorlage erbracht wird, so liegt ein Fernbleiben ohne Rechtfertigung vor.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>\u00a7 7 Mitwirkungspflicht der Sch\u00fclerinnen und Sch\u00fcler<\/strong><\/p>\n<p>\u00a7 7.1 Die Sch\u00fclerinnen und Sch\u00fcler haben durch ihr Verhalten und ihre Mitarbeit im Unterricht in der Schule und bei Schulveranstaltungen die Unterrichtsarbeit zu f\u00f6rdern.<\/p>\n<p>\u00a7 7.2 Sie haben sich in der Gemeinschaft der Klasse und der Schule hilfsbereit, verst\u00e4ndnisvoll und h\u00f6flich zu verhalten.<\/p>\n<p>\u00a7 7.3 Sie haben am Unterricht, an den Schulveranstaltungen und den schulbezogenen Veranstaltungen in einer den jeweiligen Erfordernissen entsprechenden Kleidung teilzunehmen.<\/p>\n<p>\u00a7 7.4 Sie haben die notwendigen Unterrichtsmittel mitzubringen und in einem dem Unterrichtszweck entsprechenden Zustand zu erhalten.<\/p>\n<p>\u00a7 7.5 Sie haben s\u00e4mtliche Einrichtungen und Anlagen der Schule einschlie\u00dflich der zur Verf\u00fcgung gestellten Arbeitsmittel schonend zu behandeln.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>\u00a7 8 Sicherheitsbelehrungen<\/strong><\/p>\n<p>\u00a7 8.1 Die Sch\u00fclerinnen und Sch\u00fcler sind vor dem Gebrauch von Maschinen und Ger\u00e4ten, die eine Gef\u00e4hrdung verursachen k\u00f6nnen, auf die notwendigen Sicherheitsma\u00dfnahmen aufmerksam zu machen. Verletzt eine Sch\u00fclerin oder ein Sch\u00fcler die Sicherheitsvorschriften, ist sie bzw. er nachweisbar zu ermahnen und ihr bzw. ihm der Ausschluss von der weiteren Teilnahme an diesem Unterricht am betreffenden Tage anzudrohen. Bei einem weiteren Versto\u00df gegen die Sicherheitsvorschriften ist sie bzw. er von der weiteren Teilnahme an diesem Unterricht am betreffenden Tage auszuschlie\u00dfen. Der dadurch vers\u00e4umte Unterricht ist wie ein Unterricht zu behandeln, dem unentschuldigt ferngeblieben wurde.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>\u00a7 9 Verst\u00e4ndigungspflicht bei Erkrankung an einer anzeigepflichtigen Krankheit<\/strong><\/p>\n<p>\u00a7 9.1 Die Erziehungsberechtigten haben die Schulleitung im Falle einer Erkrankung der Sch\u00fclerin oder des Sch\u00fclers oder eines Haushaltsangeh\u00f6rigen der Sch\u00fclerin oder des Sch\u00fclers an einer anzeigepflichtigen Krankheit unverz\u00fcglich hiervon zu verst\u00e4ndigen oder verst\u00e4ndigen zu lassen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>\u00a7 10 Erziehungsmittel<\/strong><\/p>\n<p>\u00a7 10.1 Im Rahmen des \u00a7 47 Abs. 1 des Schulunterrichtsgesetzes sind z. B. folgende Erziehungsmittel anzuwenden:<\/p>\n<ol>\n<li>bei positivem Verhalten der Sch\u00fclerin oder des Sch\u00fclers: Ermutigung, Anerkennung, Lob, Dank;<\/li>\n<li>bei einem Fehlverhalten der Sch\u00fclerin oder des Sch\u00fclers: Anleitung zur Reflexion, Aufforderung, Zurechtweisung, Erteilung von Auftr\u00e4gen zur nachtr\u00e4glichen Erf\u00fcllung vers\u00e4umter Pflichten, beratendes bzw. belehrendes Gespr\u00e4ch mit der Sch\u00fclerin oder dem Sch\u00fcler, beratendes bzw. belehrendes Gespr\u00e4ch unter Beiziehung der Erziehungsberechtigten, Verwarnung.<\/li>\n<\/ol>\n<p style=\"font-weight: 400;\">Die genannten Erziehungsmittel k\u00f6nnen von der Lehrperson, vom Klassenvorstand und von der Schulleitung, in besonderen F\u00e4llen auch von der zust\u00e4ndigen Schulbeh\u00f6rde, angewendet werden.<\/p>\n<p>\u00a7 10.2 Erziehungsma\u00dfnahmen sollen m\u00f6glichst unmittelbar erfolgen und in einem sinnvollen Bezug zum Verhalten der Sch\u00fclerin oder des Sch\u00fclers stehen. Sie sollen der Sch\u00fclerin oder dem Sch\u00fcler einsichtig sein und eine deren Erziehung f\u00f6rdernde Wirkung haben.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>\u00a7 11 Verst\u00e4ndigungspflicht bei \u00c4nderung wesentlicher Daten<\/strong><\/p>\n<p>\u00a7 11.1 Die Erziehungsberechtigten haben jede \u00c4nderung ihrer Wohnadresse, gegebenenfalls der eigenen Wohnadresse der Sch\u00fclerin oder des Sch\u00fclers, einen \u00dcbergang des Erziehungsrechtes an andere Personen sowie sonstige Ver\u00e4nderungen, die die Sch\u00fclerin oder den Sch\u00fcler betreffen und f\u00fcr die Schule bedeutsam sind, unverz\u00fcglich zu melden. Sofern die Sch\u00fclerin oder der Sch\u00fcler vollj\u00e4hrig ist, trifft sie oder ihn die Meldepflicht hinsichtlich der \u00c4nderung ihrer oder seiner Wohnadresse und der wesentlichen ihre oder seine Person betreffenden Angaben.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>\u00a7 12 Aufmerksamkeit<\/strong><\/p>\n<p>\u00a7 12.1 Wenn bei einer Sch\u00fclerin oder einem Sch\u00fcler, einer Lehrperson oder sonstigen Bediensteten der Schule ein Verhalten, k\u00f6rperliche oder psychische Symptome wahrgenommen werden, die auf das Erleben oder Aus\u00fcben von physischer, psychischer oder sexualisierter Gewalt hindeuten, so d\u00fcrfen die Mitglieder des Kinderschutzteams, die Schulleitung, Mitarbeiter des schul\u00e4rztlichen Dienstes oder Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeitern der Schulpsychologie das Verhalten beobachten, Informationen \u00fcber die Wahrnehmungen austauschen und \u00fcber m\u00f6gliche Ma\u00dfnahmen reflektieren.<\/p>\n<p>\u00a7 12.2 Die in Abs. 1 genannten Personen haben auch unter Wahrung der Vertraulichkeit Wahrnehmungen Dritter zu pr\u00fcfen. Insbesondere sind die bekanntgegebenen Wahrnehmungen unter Wahrung der schutzw\u00fcrdigen Interessen der Betroffenen auf ihren Wahrheitsgehalt hin zu pr\u00fcfen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>\u00a7 13 Meldung von Gef\u00e4hrdungen der Sicherheit<\/strong><\/p>\n<p>\u00a7 13.1 Sch\u00fclerinnen und Sch\u00fcler, Lehrpersonen, sonstige Bedienstete der Schule sowie Personen, die gem\u00e4\u00df \u00a7 44a des Schulunterrichtsgesetzes mit der Beaufsichtigung betraut sind, sind verpflichtet, eine Gefahr f\u00fcr die Sicherheit unverz\u00fcglich der Schulleitung zu melden.<\/p>\n<p>\u00a7 13.3 Sch\u00fclerinnen und Sch\u00fcler, Lehrpersonen, sonstige Bedienstete der Schule, Personen, die gem\u00e4\u00df \u00a7 44a des Schulunterrichtsgesetzes mit der Beaufsichtigung betraut sind, und Erziehungsberechtigte d\u00fcrfen und sollen Ereignisse oder Umst\u00e4nde, die f\u00fcr Sch\u00fclerinnen und Sch\u00fcler eine Gef\u00e4hrdung durch physische, psychische oder sexualisierte Gewalt sein k\u00f6nnen, sowohl an das Kinderschutzteam herantragen als auch allenfalls der Schulleitung melden.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>\u00a7 14 Dokumentations- und Informationspflichten<\/strong><\/p>\n<p>\u00a7 14.1 \u00dcber Wahrnehmungen und Gespr\u00e4che gem\u00e4\u00df \u00a7 13 d\u00fcrfen die klassenf\u00fchrende Lehrperson und die Klassenvorst\u00e4ndin oder der Klassenvorstand, die Mitglieder des Kinderschutzteams und die Schulleitung Aufzeichnungen f\u00fchren. Die Aufzeichnungen sind so zu verwahren, dass sie nur dem Aufzeichnenden, dem Kinderschutzteam und der Schulleitung zug\u00e4nglich sind und ein Zugriff durch Dritte ausgeschlossen werden kann.<\/p>\n<p>\u00a7 14.2 Wenn aufgrund einer Wahrnehmung<\/p>\n<ol>\n<li style=\"font-weight: 400;\">einer Verhaltens\u00e4nderung \u00fcber einen l\u00e4ngeren Zeitraum oder<\/li>\n<li style=\"font-weight: 400;\">einer physischen Gewalteinwirkung oder von Folgen einer solchen ohne nachvollziehbare und sachlich gerechtfertigte Gr\u00fcnde<\/li>\n<\/ol>\n<p style=\"font-weight: 400;\">die Aus\u00fcbung von physischer, psychischer oder sexualisierter Gewalt gegen eine Sch\u00fclerin oder einen Sch\u00fcler als wahrscheinlich betrachtet wird, so sind die Schulleitung und das Kinderschutzteam zu informieren. Die Schulleitung hat nachweislich die Schulbeh\u00f6rde und die Schulpsychologie zu informieren. Alle dar\u00fcber zu erstellenden Aufzeichnungen und Dokumentationen sind so aufzubewahren, dass nur das Kinderschutzteam und die Schulleitung dazu Zugang haben und ein Zugriff durch Dritte ausgeschlossen werden kann.<\/p>\n<p>\u00a7 14.3 Aufzeichnungen und Dokumentationen sind mit Ablauf des Jahres, in welchem die oder der zuletzt geborene Sch\u00fclerin oder Sch\u00fcler, auf den sich die Aufzeichnungen und Dokumentationen beziehen, das 20. Lebensjahr vollendet hat, jedenfalls aber nach 30 Jahren ab Erstellung der letzten Aufzeichnung, zu vernichten. Sie sind bis dahin so zu verwahren, dass nur die Personen in den Funktionen gem\u00e4\u00df Abs. 1 Zugang haben.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>\u00a7 15 Ma\u00dfnahmen bei Verst\u00f6\u00dfen gegen die Ordnung in der Schule<\/strong><\/p>\n<p>\u00a7 15.1 Schulfremde Personen, die nicht berechtigt sind sich in der Schule aufzuhalten oder gegen die Regeln \u00fcber das Verhalten in der Schule versto\u00dfen, k\u00f6nnen von der Schulleitung und allenfalls von mit der Aufrechterhaltung der Ordnung in der Schule beauftragten Personen von der Schule verwiesen werden.<\/p>\n<p>\u00a7 15.2 Die Schulleitung kann Personen ohne Angabe von Gr\u00fcnden das Betreten der Schule f\u00fcr bis zu einem Monat im Wiederholungsfall bis zu einem Semester, untersagen, ausgenommen Sch\u00fclerinnen und Sch\u00fclern, Personal der Schule und Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern von Beh\u00f6rden und des Schulerhalters. Bei Verst\u00f6\u00dfen von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern von Beh\u00f6rden, Schulerhaltern und K\u00f6rperschaften \u00f6ffentlichen Rechts hat die Schulleitung den Dienstgeber der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters \u00fcber den oder die Verst\u00f6\u00dfe zu informieren.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>auf Basis der Schulordnung (BGBL. 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