Hausordnung

auf Basis der Schulordnung (BGBL. II 126/2024)

 

§ 1 Allgemeine Bestimmungen

§ 1.1 Die Hausordnung regelt das Verhalten, Maßnahmen zur Sicherheit und zur Ermöglichung eines ordnungsgemäßen Schulbetriebes

  1. in der Schule,
  2. an sonstigen, nicht für schulische Zwecke gewidmeten, Unterrichtsorten („dislozierter Unterricht“)
  3. bei Schulveranstaltungen und
  4. bei schulbezogenen Veranstaltungen

§ 1.2 Der Unterricht findet in der Schule (Mailberg 17, 2024 Mailberg) oder an anderen Orten statt, wenn es für den Unterricht erforderlich ist. (Schwimmbad, Sportplatz, Spielplatz)

 

§ 2 Berechtigung zum Aufenthalt in der Schule

§ 2.1 Personen sind berechtigt, sich in der Schule aufzuhalten, wenn sie

  1. verpflichtet sind, sich in der Schule aufzuhalten,
  2. für Organisationen mit Sicherheitsaufgaben oder für Behörden in Erfüllung ihrer Aufgaben tätig sind,
  3. ein rechtliches Interesse am Aufenthalt in der Schule haben,
  4. eine Vereinbarung, die zum Aufenthalt berechtigt oder diesen erfordert, vorlegen können oder
  5. zum Aufenthalt in der Schule durch die Schulleitung oder eine Lehrperson eingeladen wurden.

 

§ 3 Verhaltenskodex

§ 3.1 Alle Personen, die sich in der Schule aufhalten, an Schulveranstaltungen oder an disloziertem Unterricht teilnehmen, haben sich nach den Grundsätzen eines verantwortungsvollen und wertschätzenden Umgangs miteinander gemäß Verhaltenskodex zu verhalten.

§ 3.2 In der Schule, im dislozierten Unterricht und bei Schulveranstaltungen sowie schulbezogenen Veranstaltungen sind das Rauchen, der Konsum von Tabak oder Nikotin jeglicher Art und von diesen gleichzuhaltenden Erzeugnissen untersagt. Der Konsum alkoholischer Getränke ist während des Unterrichtstages, bei Schulveranstaltungen und schulbezogenen Veranstaltungen untersagt. Der Umgang mit alkoholischen Getränken im Rahmen des lehrplanmäßig dafür vorgesehenen Unterrichts stellt keinen Konsum dar.

§ 3.3 Sicherheitsgefährdende Gegenstände sind Objekte, die geeignet sind, einem Anderen Verletzungen zuzufügen, mit Ausnahme von Gegenständen des täglichen Gebrauches, die in der Schule ihrem gewöhnlichen Gebrauch entsprechend verwendet werden. Gegenstände, deren Besitz oder Führung aufgrund besonderer Rechtsvorschriften untersagt ist, sind jedenfalls sicherheitsgefährdende Gegenstände.

§ 3.4 Sicherheitsgefährdende Gegenstände und den Schulbetrieb störende Gegenstände dürfen nicht in die Schule, zu disloziertem Unterricht, zu Schulveranstaltungen oder schulbezogenen Veranstaltungen mitgebracht werden. Smartphones und sonstige der Kommunikation dienende Gegenstände der Schülerinnen und Schüler sind während des Aufenthaltes in der Schule ausgeschaltet in der Schultasche aufzubewahren, außer

  1. eine Lehrperson gestattet die Nutzung für mit dem Unterricht verbundene Zwecke,
  2. eine Lehrperson gestattet die zeitlich beschränkte Nutzung während des Freizeitteils auf mehrtägigen Schulveranstaltungen oder
  3. die Nutzung ist aus medizinischen Gründen erforderlich.

Derartige Gegenstände sind der Lehrperson auf Verlangen zu übergeben. Abgenommene Gegenstände sind nach Beendigung des Unterrichtes bzw. der Schulveranstaltung oder der schulbezogenen Veranstaltung der Schülerin bzw. dem Schüler zurückzugeben, sofern es sich nicht um sicherheitsgefährdende Gegenstände gemäß Abs. 3 handelt. Sicherheitsgefährdende Gegenstände dürfen nur einem Erziehungsberechtigen – sofern die Schülerin bzw. der Schüler volljährig ist, dieser bzw. diesem – ausgefolgt werden, wenn deren Besitz nicht sonstigen Rechtsvorschriften widerspricht.

 

§ 4 Maßnahmen zur Sicherheit, zur Prävention und zum Kinderschutz

§ 4.1 Die Schule hat in Zusammenarbeit mit der Marktgemeinde Mailberg, der Freiwilligen Feuerwehr Mailberg und dem Land Niederösterreich Maßnahmen festgelegt, die im Katastrophenfall eine Gefährdung der Schülerinnen und Schüler verhindert.

§ 4.2 Die Schule hat in Zusammenarbeit mit der Volksschule Grabern und der Volksschule Eggendorf im Thale ein Kinderschutzkonzept ausgearbeitet. Dieses Kinderschutzkonzept liegt in der Schule auf und kann eingesehen werden.

 

§ 5 Verhalten/Aufenthalt in der Schule

§ 5.1 Die Schülerinnen und Schüler haben sich vor Beginn des Unterrichtes, von Schulveranstaltungen oder schulbezogenen Veranstaltungen, an denen teilzunehmen sie verpflichtet sind, am Unterrichtsort bzw. am sonst festgelegten Treffpunkt einzufinden. Die Beaufsichtigung beginnt 15 Minuten vor Beginn des Unterrichtes, der Schulveranstaltung bzw. der schulbezogenen Veranstaltung.

§ 5.2 Schülerinnen und Schüler haben regelmäßig am Unterricht der für sie vorgeschriebenen Pflichtgegenstände und verbindlichen Übungen, am Förderunterricht, am Unterricht in den Freigegenständen und unverbindlichen Übungen, für den sie angemeldet sind, an den für sie vorgesehenen Schulveranstaltungen, an den schulbezogenen Veranstaltungen, für die sie angemeldet sind.

§ 5.3 Während des Vormittagsunterrichts einschließlich der Pausen darf eine Schülerin oder ein Schüler die Schule oder einen anderen Unterrichtsort nur mit Genehmigung der aufsichtsführenden Lehrperson oder der Schulleitung, soweit die Hausordnung nicht anderes bestimmt, verlassen. Dies gilt sinngemäß für Schulveranstaltungen und schulbezogene Veranstaltungen. Hierdurch werden Vorschriften über das Fernbleiben von der Schule nicht berührt.

§ 5.4 Nach Beendigung des Unterrichtes hat eine Schülerin oder ein Schüler die Schule (den Unterrichtsort) unverzüglich zu verlassen, sofern nicht ein weiterer Aufenthalt bewilligt wurde.

§ 5.5 Findet der Unterricht in der Schule statt, können Schülerinnen und Schüler auf Ansuchen der Erziehungsberechtigten die Frühaufsicht ab 7 Uhr in Anspruch nehmen.

 

§ 6 Fernbleiben vom Unterricht und verspätetes Eintreffen

§ 6.1 Bei verspätetem Eintreffen zum Unterricht, zu einer Schulveranstaltung und einer schulbezogenen Veranstaltung hat die Schülerin bzw. der Schüler der Lehrkraft den Grund der Verspätung anzugeben.

§ 6.2 Auf das Fernbleiben von der Schule finden Anwendung:

  1. für der allgemeinen Schulpflicht unterliegende Schülerinnen und Schüler § 9 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76/1985, 
  2. im Übrigen § 45 des Schulunterrichtsgesetzes.

Das verspätete Eintreffen zum Unterricht, zu Schulveranstaltungen und schulbezogenen Veranstaltungen, das vorzeitige Verlassen sowie das Fernbleiben von der Schule sind im Klassenbuch zu vermerken. Beim Fernbleiben von der Schule ist auch der Rechtfertigungsgrund anzuführen.

Eine ärztliche Bestätigung ist nur eine von einem in Österreich oder im EWR zur selbstständigen Berufsausübung berechtigten Arzt ausgestellte Bestätigung, die Ort und Datum der Ausstellung, den ausstellenden Arzt und die Person, auf welche sich die Bestätigung bezieht, enthält. Wenn eine ärztliche Bestätigung nicht binnen fünf Unterrichtstagen ab dem Verlangen auf Vorlage erbracht wird, so liegt ein Fernbleiben ohne Rechtfertigung vor.

 

§ 7 Mitwirkungspflicht der Schülerinnen und Schüler

§ 7.1 Die Schülerinnen und Schüler haben durch ihr Verhalten und ihre Mitarbeit im Unterricht in der Schule und bei Schulveranstaltungen die Unterrichtsarbeit zu fördern.

§ 7.2 Sie haben sich in der Gemeinschaft der Klasse und der Schule hilfsbereit, verständnisvoll und höflich zu verhalten.

§ 7.3 Sie haben am Unterricht, an den Schulveranstaltungen und den schulbezogenen Veranstaltungen in einer den jeweiligen Erfordernissen entsprechenden Kleidung teilzunehmen.

§ 7.4 Sie haben die notwendigen Unterrichtsmittel mitzubringen und in einem dem Unterrichtszweck entsprechenden Zustand zu erhalten.

§ 7.5 Sie haben sämtliche Einrichtungen und Anlagen der Schule einschließlich der zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel schonend zu behandeln.

 

§ 8 Sicherheitsbelehrungen

§ 8.1 Die Schülerinnen und Schüler sind vor dem Gebrauch von Maschinen und Geräten, die eine Gefährdung verursachen können, auf die notwendigen Sicherheitsmaßnahmen aufmerksam zu machen. Verletzt eine Schülerin oder ein Schüler die Sicherheitsvorschriften, ist sie bzw. er nachweisbar zu ermahnen und ihr bzw. ihm der Ausschluss von der weiteren Teilnahme an diesem Unterricht am betreffenden Tage anzudrohen. Bei einem weiteren Verstoß gegen die Sicherheitsvorschriften ist sie bzw. er von der weiteren Teilnahme an diesem Unterricht am betreffenden Tage auszuschließen. Der dadurch versäumte Unterricht ist wie ein Unterricht zu behandeln, dem unentschuldigt ferngeblieben wurde.

 

§ 9 Verständigungspflicht bei Erkrankung an einer anzeigepflichtigen Krankheit

§ 9.1 Die Erziehungsberechtigten haben die Schulleitung im Falle einer Erkrankung der Schülerin oder des Schülers oder eines Haushaltsangehörigen der Schülerin oder des Schülers an einer anzeigepflichtigen Krankheit unverzüglich hiervon zu verständigen oder verständigen zu lassen.

 

§ 10 Erziehungsmittel

§ 10.1 Im Rahmen des § 47 Abs. 1 des Schulunterrichtsgesetzes sind z. B. folgende Erziehungsmittel anzuwenden:

  1. bei positivem Verhalten der Schülerin oder des Schülers: Ermutigung, Anerkennung, Lob, Dank;
  2. bei einem Fehlverhalten der Schülerin oder des Schülers: Anleitung zur Reflexion, Aufforderung, Zurechtweisung, Erteilung von Aufträgen zur nachträglichen Erfüllung versäumter Pflichten, beratendes bzw. belehrendes Gespräch mit der Schülerin oder dem Schüler, beratendes bzw. belehrendes Gespräch unter Beiziehung der Erziehungsberechtigten, Verwarnung.

Die genannten Erziehungsmittel können von der Lehrperson, vom Klassenvorstand und von der Schulleitung, in besonderen Fällen auch von der zuständigen Schulbehörde, angewendet werden.

§ 10.2 Erziehungsmaßnahmen sollen möglichst unmittelbar erfolgen und in einem sinnvollen Bezug zum Verhalten der Schülerin oder des Schülers stehen. Sie sollen der Schülerin oder dem Schüler einsichtig sein und eine deren Erziehung fördernde Wirkung haben.

 

§ 11 Verständigungspflicht bei Änderung wesentlicher Daten

§ 11.1 Die Erziehungsberechtigten haben jede Änderung ihrer Wohnadresse, gegebenenfalls der eigenen Wohnadresse der Schülerin oder des Schülers, einen Übergang des Erziehungsrechtes an andere Personen sowie sonstige Veränderungen, die die Schülerin oder den Schüler betreffen und für die Schule bedeutsam sind, unverzüglich zu melden. Sofern die Schülerin oder der Schüler volljährig ist, trifft sie oder ihn die Meldepflicht hinsichtlich der Änderung ihrer oder seiner Wohnadresse und der wesentlichen ihre oder seine Person betreffenden Angaben.

 

§ 12 Aufmerksamkeit

§ 12.1 Wenn bei einer Schülerin oder einem Schüler, einer Lehrperson oder sonstigen Bediensteten der Schule ein Verhalten, körperliche oder psychische Symptome wahrgenommen werden, die auf das Erleben oder Ausüben von physischer, psychischer oder sexualisierter Gewalt hindeuten, so dürfen die Mitglieder des Kinderschutzteams, die Schulleitung, Mitarbeiter des schulärztlichen Dienstes oder Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeitern der Schulpsychologie das Verhalten beobachten, Informationen über die Wahrnehmungen austauschen und über mögliche Maßnahmen reflektieren.

§ 12.2 Die in Abs. 1 genannten Personen haben auch unter Wahrung der Vertraulichkeit Wahrnehmungen Dritter zu prüfen. Insbesondere sind die bekanntgegebenen Wahrnehmungen unter Wahrung der schutzwürdigen Interessen der Betroffenen auf ihren Wahrheitsgehalt hin zu prüfen.

 

§ 13 Meldung von Gefährdungen der Sicherheit

§ 13.1 Schülerinnen und Schüler, Lehrpersonen, sonstige Bedienstete der Schule sowie Personen, die gemäß § 44a des Schulunterrichtsgesetzes mit der Beaufsichtigung betraut sind, sind verpflichtet, eine Gefahr für die Sicherheit unverzüglich der Schulleitung zu melden.

§ 13.3 Schülerinnen und Schüler, Lehrpersonen, sonstige Bedienstete der Schule, Personen, die gemäß § 44a des Schulunterrichtsgesetzes mit der Beaufsichtigung betraut sind, und Erziehungsberechtigte dürfen und sollen Ereignisse oder Umstände, die für Schülerinnen und Schüler eine Gefährdung durch physische, psychische oder sexualisierte Gewalt sein können, sowohl an das Kinderschutzteam herantragen als auch allenfalls der Schulleitung melden.

 

§ 14 Dokumentations- und Informationspflichten

§ 14.1 Über Wahrnehmungen und Gespräche gemäß § 13 dürfen die klassenführende Lehrperson und die Klassenvorständin oder der Klassenvorstand, die Mitglieder des Kinderschutzteams und die Schulleitung Aufzeichnungen führen. Die Aufzeichnungen sind so zu verwahren, dass sie nur dem Aufzeichnenden, dem Kinderschutzteam und der Schulleitung zugänglich sind und ein Zugriff durch Dritte ausgeschlossen werden kann.

§ 14.2 Wenn aufgrund einer Wahrnehmung

  1. einer Verhaltensänderung über einen längeren Zeitraum oder
  2. einer physischen Gewalteinwirkung oder von Folgen einer solchen ohne nachvollziehbare und sachlich gerechtfertigte Gründe

die Ausübung von physischer, psychischer oder sexualisierter Gewalt gegen eine Schülerin oder einen Schüler als wahrscheinlich betrachtet wird, so sind die Schulleitung und das Kinderschutzteam zu informieren. Die Schulleitung hat nachweislich die Schulbehörde und die Schulpsychologie zu informieren. Alle darüber zu erstellenden Aufzeichnungen und Dokumentationen sind so aufzubewahren, dass nur das Kinderschutzteam und die Schulleitung dazu Zugang haben und ein Zugriff durch Dritte ausgeschlossen werden kann.

§ 14.3 Aufzeichnungen und Dokumentationen sind mit Ablauf des Jahres, in welchem die oder der zuletzt geborene Schülerin oder Schüler, auf den sich die Aufzeichnungen und Dokumentationen beziehen, das 20. Lebensjahr vollendet hat, jedenfalls aber nach 30 Jahren ab Erstellung der letzten Aufzeichnung, zu vernichten. Sie sind bis dahin so zu verwahren, dass nur die Personen in den Funktionen gemäß Abs. 1 Zugang haben.

 

§ 15 Maßnahmen bei Verstößen gegen die Ordnung in der Schule

§ 15.1 Schulfremde Personen, die nicht berechtigt sind sich in der Schule aufzuhalten oder gegen die Regeln über das Verhalten in der Schule verstoßen, können von der Schulleitung und allenfalls von mit der Aufrechterhaltung der Ordnung in der Schule beauftragten Personen von der Schule verwiesen werden.

§ 15.2 Die Schulleitung kann Personen ohne Angabe von Gründen das Betreten der Schule für bis zu einem Monat im Wiederholungsfall bis zu einem Semester, untersagen, ausgenommen Schülerinnen und Schülern, Personal der Schule und Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern von Behörden und des Schulerhalters. Bei Verstößen von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern von Behörden, Schulerhaltern und Körperschaften öffentlichen Rechts hat die Schulleitung den Dienstgeber der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters über den oder die Verstöße zu informieren.